Pflege-Hilfsmittel

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen,  soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung zu leisten sind. Pflegehilfsmittel werden nur bezahlt, wenn eine Pflegebedürftigkeit mit entsprechender Einstufung vorliegt und eine Leistungspflicht der Krankenkassen  entfällt. Bei Handicaps durch eine Krankheit oder Behinderung bleibt die Krankenkasse für die Finanzierung von Hilfsmitteln weiterhin zuständig.

Der Antrag auf die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden. Eine Absprache mit  dem Hausarzt ist dennoch empfehlenswert. Pflegehilfsmittel belasten nicht das Budget des Arztes. Für technische Pflegehilfsmittel – keine Verbrauchsgüter – haben Pflegebe-dürftige, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, eine Zuzahlung von  10%, maximal jedoch 25 Euro je Hilfs  mittel, selbst zu entrichten –  es sei denn, das Hilfsmittel wird leihweise zur  Verfügung gestellt. In Härtefällen ist eine Zuzahlungsbefreiung möglich.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden von der  Pflegekasse bis zu einem Betrag von 40 Euro/ Monat bezahlt.
Zu  den Verbrauchsgütern zählen:
• Einmalhandschuhe, Fingerlinge
• saugende Bettschutzeinlagen für den einmaligen Gebrauch
• Desinfektionsmittel
• Mundschutz
• Kleidungsschutz  (Schürzen)

Zum Gebrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden vergütet.
Zu den Gebrauchsgütern zählen:
• Pflegebetten
• Bettenzubehör
• Beistelltische
• Bettpfannen
• Urinflaschen
• Kopfwaschbecken
• Ganzkörperwaschsysteme
• Duschwagen

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